73630 Remshalden info@geiger-zaehler.de

Bergrecht

Suche nach Begriffen
Begriff Definition
Bergrecht

Auf »Bergregal«, »Bergbaufreiheit« und »Berkwerkseigentum« als Formen des Unternehmensrechts aufbauende Satzungen, die die Gewinnung und Aufbereitung bestimmter Minerale juristisch regelten.

Das »Bergregal« stand ursprünglich dem König, seit dem 13. Jh. dem Landesherren (in der »Goldenen Bulle« 1356 dem Kurfürsten zugesprochen) zu. Es trennte die Bodenschätze vom Grundeigentum und wurde gegen Abgaben als Recht zum Abbau der Bodenschätze verliehen.

Die Grundherren konnten, soweit sie nicht selber abbauten, zur Vergabe dieses Rechtes gezwungen werden. Das führte zur »Bergbaufreiheit«, aus der sich das Erstfinderrecht als unentziehbares Aneignungsrecht entwickelte (= Muter).

Das Herrschaftsrecht an Unternehmen, die ein Aneignungsrecht an bestimmten Materialien und ein Nutzungsrecht am Grundstück besaßen, war als »Bergwerkseigentum« in das Berggrundbuch eingetragen. Als Betriebsform bildete sich im 13. Jh. die Gewerkschaft heraus. Die Arbeiter wurden zu »Lehnhäuern«; die Kapitalisten bildeten zunehmend allein die »Gewerken«. Ihr ideeller Anteil am Bergwerk (= Kuxe) wurde ins »Berggegenbuch« (=Gegenschreiber) eingetragen.

Synonyme: Fachsprache