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Rat (Begriff)

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Begriff Definition
Rat (Begriff)

Mehrfachdeutungen vorhanden:

  • (ahdt.) beratende Versammlung
  • allgemein Kollegium an der Spitze einer staatlichen Gliederung, Körperschaft, Kooperation; stand entweder als beratendes Gremium der Leitung zur Seite oder realisierte selbst die kollektive Leitung.
  • in der städtischen Verfassung (»Ratsverfassung«) etwa seit dem 13./14. Jh. oberste Verwaltungsbehörde einer Stadt (als Ausdruck genossenschaftlicher Selbstverwaltung des erstarkten Bürgertums). Ursprünglich eine Körperschaft nur der reichen Kaufleute, mußten auf Grund der Kämpfe der Gemeinde und besonders der reich gewordenen Zünfte – sogenannte »Kommunalbewegung« – gegen die Vorherrschaft der alten ratsfähigen Geschlechter (»Patrizier«) im 14. und 15. Jh. zunehmend auch Handwerker aufgenommen werden.
    Der Rat bestand in der Regel aus 24 Ratsmännern (»Ratsherren«), von denen jeweils 12 dem regierenden (sitzenden) und 12 dem ruhenden (alten) Rat angehörten. Jährlich wählte der »regierende Rat« aus seinen eigenen Reihen und aus denen des »ruhenden Rates« den neuen regierenden Rat; die nicht-gewählten Ratsherren bildeten dann den ruhenden Rat. So gehörte ein Ratsherr in der Regel ein Jahr dem regierenden und ein oder mehrere Jahre dem ruhenden Rat an. Die Ratsherren waren in der Regel auf Lebenszeit Mitglieder des Rates. Der neu gewählte Rat verteilte die einzelnen Ämter unter sich, u. a. das »Bauamt« (»Bauherr«), die »Kämmerei«, das »Salzamt« (»Salzherr«).
    Es kam auch vor, dass der Rat vom Landesherrn berufen wurde. Eine Mitbestimmung der Bürgerschaft bei der Wahl des Rates konnte oft erst nach langen innerstädtischen Auseinandersetzungen und auch nicht in allen Städten durchgesetzt werden. An der Spitze des Rates stand jeweils ein Bürgermeister, selten mehrere. Der Rat stützte sich in seiner Tätigkeit auf eine Reihe von städtischen Beamten. Zu den oberen Ratsbeamten gehörten zumeist der »Stadtschreiber«, der »Syndicus« und der »Stadtphysicus«, zu den zahlreichen Unterbeamten die städtischen Aufseher (»Ratsförster«, »Ratszimmermann«, »Ratsmaurer«, »Röhrmeister« u. a.), die mit Polizeidiensten beauftragten »Marktmeister«, »Ratsdiener«, »Gerichtsknechte«, »Frohne«, »Wächter« usw. und eine Reihe von weiteren Unterbeamten, die spezielle Dienste verrichteten (u. a. »Kuttler«, »Hebamme«, »Totengräber«, »Gassenreiniger«).
    Eine Veränderung der Struktur der alten Ratsverfassung trat erst mit den Verwaltungsreformen im 18. Jh. ein, die in den verschiedenen deutschen Ländern zu unterschiedlicher Zeit durchgeführt wurden.
  • Titel, der einen höheren Beamten, besonders das stimmberechtigte Mitglied eines staatlichen Kollegiums (z. B. »Stadtrat«, »Landrat«, »Regierungsrat«) auszeichnete. Die Bezeichnungen »Geheimer** (»Geheim-«), »Ober-« und »Wirklicher Rat« drücken in dieser Reihenfolge eine jeweils höhere Rangstufe in der Beamtenhierarchie aus; ein »Wirklicher Geheimer Rat« war z. B. in Preußen mit dem Titel »Exzellenz« verbunden. Siehe auch Hofrat.
Synonyme: Fachsprache